ZWEITWOHNSITZ- & LEERSTANDSABGABE

Gemäß §1 Z1 des StZWAG wird in der Gemeinde Wörschach ab 1. Jänner 2023 eine Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe eingehoben, welche die bisher gültige Ferienwohnungsabgabe ersetzt.

Die Abgabenpflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und der Gemeinde den selbstberechneten Betrag für 2023 sowie die Nutzfläche der Wohnung bis spätestens 31. März 2024 bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten. Wird die Selbstberechnung zu spät oder wird keine Berechnung durch den Abgabepflichtigen abgegeben, so wird die Abgabe mit Bescheid festgesetzt.

 

Zweitwohnsitzabgabe

Gegenstand der Abgabe
Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.

Abgabepflichtige
Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümer:innen der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber:innen (wie Mieter:innen, Pächter:innen) abgabepflichtig.

Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt:
pro m2 Nutzfläche EUR 8,00

Inkrafttreten
Die Verordnung ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.

 

Leerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen ohne Wohnsitz. Das sind Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Abgabepflichtige
Abgabepflichtige sind die Eigentümer:innen der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt:
pro m2 Nutzfläche EUR 8,00

Inkrafttreten
Die Verordnung ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.

 

Grundlage der Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:

Leerstands- und Zweitwohnsitzabgabeverordnung vom 14. Dezember 2022